Onlinespende
 

Richtlinien für die Bereitschaftsjugend der Bereitschaft Kronach

Die Bereitschaft Kronach legt für die Bereitschaftsjugend Kronach in Anlehnung an das Jugendschutzgesetz folgende Richtlinien fest:

1. Eintrittsalter

Mitglied der Bereitschaftsjugend Kronach kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat mit Zustimmung der personensorgeberechtigten Person.

2. Lehrgänge

Folgende Lehrgänge können nach Erreichen des entsprechenden Alters und nach entsprechender Qualifizierung besucht werden:

  • nach Vollendung des 13. Lebensjahres der Erste-Hilfe-Lehrgang
  • nach Vollendung des 16. Lebensjahres der Sanitätslehrgang

Nach erfolgreicher Ablegung des Sanitätslehrganges können weiterführende Lehrgänge besucht werden.

Ob ein Mitglied die entsprechende Qualifikation erreicht hat, entscheidet der Bereitschaftsjugendwart in Absprache mit den Ausbildern nach den in den Gruppen- und Ausbildungsstunden erbrachten Leistungen.

3. Teilnahme an Sanitätsdiensten (*, **)

Nach Vollendung des 16. Lebensjahres können Mitglieder der Bereitschaftsjugend an Sanitätsdiensten unter der Aufsicht von erfahrenem Sanitätspersonals und ohne eigene Verantwortung als dritte Person zu Ausbildungszwecken bis 24.00 Uhr teilnehmen.

Bei Veranstaltungen mit jugendgefährdendem Charakter werden die Mitglieder nicht eingesetzt.

Eine Einwilligungserklärung der personensorgeberechtigten Person ist vorzulegen.

4. Teilnahme an Einsätzen der Schnelleinsatzgruppe (SEG) (*, **)

Nach Vollendung des 17. Lebensjahres können Mitglieder der Bereitschaftsjugend an Einsätzen der Schnelleinsatzgruppe (SEG) unter der Aufsicht von erfahrenem Sanitätspersonal und ohne eigene Verantwortung und ohne eigene Aufgaben mit der Versorgung und dem Transport von Patienten als dritte Person zu Ausbildungszwecken bis max. 24.00 Uhr teilnehmen.

Treten bei Einsätzen Situationen ein, die eine besondere psychische Belastung oder konkrete Gefährdung für die Jugendlichen bedeuten kann, werden die Jugendlichen sofort von der Einsatzstelle entfernt und unter die Obhut eines erfahrenen Sanitäters gestellt.

Bei Einsatzmeldungen, bei welchen mit besonderen psychischen Belastungen oder konkreten Gefährdungen zu rechnen ist, wird im Vorfeld grundsätzlich von der Teilnahme von Jugendlichen abgesehen.

Eine Einwilligungserklärung der personensorgeberechtigten Person ist vorzulegen.

5. Mitarbeit bei sonstigen Veranstaltungen der Bereitschaft

Bei Veranstaltungen der Bereitschaft können die Mitglieder der Bereitschaftsjugend im Rahmen des Jugendschutzgesetzes unter Aufsicht teilnehmen.

Hierunter fallen besonders:

  • Altkleidersammlung

  • Glückshafen

  • Blutspendedienst

Geldsammlungsaktionen, wie die Frühjahrs- bzw. Herbstsammlung, können von Mitgliedern der Bereitschaftsjugend, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt werden. Hierbei dürfen die Jugendlichen nur bis zum Einbruch der Dämmerung mit mind. einem Erwachsenen teilnehmen. Hierfür ist eine eigene Einwilligungserklärung der personensorgeberechtigten Person vorzulegen.

6. Vollmitgliedschaft

Die Vollmitgliedschaft erhält ein Bereitschaftsjugendmitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Dessen ungeachtet kann dieses Mitglied bis zum Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres Mitglied der Bereitschaftsjugend bleiben.

7. Leitung der Bereitschaftsjugend

Die Leitung der Bereitschaftsjugend hat der Bereitschaftsjugendwart inne. Dieser wird von der Bereitschaftsleitung bestimmt.

Bereitschaftsjugendwart kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ansprechpartner in Belangen der Bereitschaftsjugend ist nur der Bereitschaftsjugendwart. Ausgenommen sind Angelegenheit, welche die Person des Bereitschaftsjugendwartes betreffen. In diesem Falle ist Ansprechpartner der jeweilige Bereitschaftsleiter.

Bei Einsätzen unterstehen die Jugendlichen direkt dem jeweiligen Einsatzleiter, ansonsten der erziehungsbeauftragten Person (siehe 8.).

8. Begriffserklärung

Erziehungsbeauftragte Person ist grundsätzlich der Bereitschaftsjugendwart, bei fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen auch der jeweilige Ausbilder oder eine vom Bereitschaftsjugendwart zuvor bestimmte Person.

Bei Sanitätsdiensten der Bereitschaft ist erziehungsbeauftragte Person der mit der Ausbildung betraute Sanitäter.

Bei Einsätzen, an denen der Bereitschaftsjugendwart nicht anwesend ist, sind erziehungsbeauftragte Personen die anwesenden Sanitäter.

*      Gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes
**    Gemäß dem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 06.12.2000
   
BRK Kreisverband Kronach, Friesener Str. 46, 96317 Kronach
© 2003-2010 by Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit