Das Spendenrecht hat sich geändert
Spenden reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Der BRK Kreisverband Kronach ist als gemeinnützig anerkannt. Nach neuem Spendenrecht können Sie Spenden ab dem 1. Januar 2007 bis zur Höhe von 20 Prozent Ihres Einkommens beim Finanzamt geltend machen. Darüber hinaus gehende Beträge sind auf die nächsten Jahre übertragbar. Beträge bis zu 200 Euro können ohne Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) beim Finanzamt geltend gemacht werden, sofern die Überweisung auf einem Einzahlungsbeleg mit dem Freistellungstext vom BRK Kreisverband Kronach aufgegeben wurde.
Eine Zuwendungsbestätigung senden wir Ihnen auf Anfrage selbstverständlich zu.
Bei vielen Spenden fehlen uns leider oft wichtige Daten. Aus diesem Grund können wir Ihnen keine Spendenbescheinigung zukommen lassen. Sollten Sie keine Quittung in einem Zeitraum von ca. vier Wochen nach Abbuchung erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns unter der Telefonnummer: 09261- 60 72 0, per E-Mail an info@kvkronach.brk.de oder schreiben Sie an den BRK Kreisverband Kronach, Friesenerstr. 46, 96317 Kronach mit folgenden Angaben:
- Vorname, Name
- Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
- Ihr Geldinstitut, BLZ, Kto.-Nr.
- Spendenbetrag und -datum, wenn bekannt
Vielen Dank! So können wir Ihnen baldmöglichst Ihre Bescheinigung zusend
Spendenabzugsfähigkeit
Spenden an gemeinnützige Stiftungen können als Sonderausgabe abgezogen werden in Höhe von bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Nicht neu, aber interessant: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. gilt, dass eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich ist, wenn geschenktes oder vererbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall bzw. der Schenkung nachträglich in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird.